Impressum / AGB
TEKAEF mediagroup GmbH
Eberschwanger Straße 63b
A-4910 Ried im Innkreis
Tel.: +43 7752 678
Fax.: +43 7752 678 111
UIDNr.: ATU 50958904
Steuer Nr.: 0823132
Raiffeisenbank Ried
BLZ 34450
Konto: 2215036
BIC: RZOOAT2L450
IBAN: AT873445000002215036
Informationspflicht lt. ECG und Mediengesetz
Alle unsere Verkäufe und Lieferungen führen wir ausschließlich auf Grund unserer nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen durch.
I. Allgemeines
Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Leistungen, die die TEKAEF mediagroup GmbH, Eberschwangerstr. 63b, 4910 Ried/Innkreis (kurz TEKAEF genannt), an ihre Auftraggeber (kurz AG) erbringen. Diesen Geschäftsbedingungen gehen lediglich in schriftlichen Verträgen bzw Auftragsbestätigungen von TEKAEF ausdrücklich festgehaltene abweichende Vereinbarungen vor. Sie gelten auch für alle zukünftigen Rechtsgeschäfte von TEKAEF und dem AG, ohne dass es hierzu eines erneuten Hinweises auf diese Bedingungen bedarf. Entgegengesetzte Geschäftsbedingungen des AG gelten nicht als vereinbart.
II. Angebote, Verträge und Liefertermine (allgemein)
(1) Angebote von TEKAEF sind freibleibend und unverbindlich. Die Annahme eines Auftrages erfolgt durch Vertragsunterzeichnung, Übermittlung einer Auftragsbestätigung oder im Falle einer nur mündlichen Absprache durch die Leistungserbringung durch TEKAEF. Der Umfang der Leistungen bestimmt sich nach den bei Vertragsabschluss durch TEKAEF definierten Leistungsbeschreibungen (in der Auftragsbestätigung etc). Zusätzliche Vereinbarungen in mündlicher oder elektronischer Form bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit einer schriftlichen Bestätigung durch TEKAEF.Preise, technische Änderungen und Satzfehler vorbehalten. Aus technischen Gründen kann es bei einer Auflage über 1.000 Stück zu maximal +/- 7% Über/Unterlieferung kommen.Vorab wird immer die bestellte Menge abgerechnet.Eine Über/Unterlieferung wird nachträglich gutgeschrieben bzw. nachverrechnet.
(2) Soweit schriftlich nichts Anderes vereinbart ist, gelten jeweils die am Bestelltag geltenden Listenpreise von TEKAEF als vereinbart. Sämtliche Preisangaben sind Nettopreise.
(3) Zugesagte Liefertermine sind Richttermine ab Werk und abhängig von der zeitgerechten Lieferung benötigter Unterlagen und Vormaterialien, Lizenznachweise gemäß III.) durch den AG, sowie dem Einlangen mit dem AG vereinbarter Vorauszahlungen oder Sicherstellungen. Bei schuldhafter Überschreitung einer vereinbarten Lieferfrist ist Verzug erst nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist gegeben. Ersatzansprüche aus Lieferverzug sind ausgeschlossen bzw. auf den Rechnungswert der nicht oder nicht rechtzeitig gelieferten Waren beschränkt.
(4) Lieferungen erfolgen grundsätzlich „ab Werk“ gegen Vorauskassa. Die Kosten für Verpackungen und Transport trägt der AG. Die Gefahr geht mit Absendung auf den AG über. Eine Transportversicherung erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des AG. Teillieferungen sind zulässig.
(5) TEKAEF behält sich das Recht vor, dritte Unternehmen mit der Erbringung von Leistungen zu beauftragen, Vertragspartner des AG ist aber stets TEKAEF.
III. Lizenzen, Rechte, Patente (allgemein)
(1) Der AG garantiert, dass er an den zur Bearbeitung übergebenen Materialien bzw für die beauftragte Leistung alle erforderlichen Urheber-, Marken-, Musterschutz-, Patent- bzw sonstigen Nutzungs- und gewerblichen Schutzrechte besitzt bzw. die erforderliche Genehmigung Dritter eingeholt hat, und er hat dies auf Anforderung in geeigneter Form nachweisen. TEKAEF trifft bezüglich dieser Rechte keine wie immer geartete Prüfpflicht. Der AG verpflichtet sich, TEKAEF für jeglichen Schaden, der aus etwaigen Verletzungen derartiger Rechte Dritter durch die Leistungserbringung entsteht, in vollem Umfang schad- und klaglos zu halten, inklusive des Aufwandes der (allfällig versuchten) Abwehr derartiger Ansprüche.
(2) Vom AG beigebrachte Materialien werden auf Gefahr und Risiko des AG bei TEKAEF gelagert. Für die Erstellung empfehlenswerter Sicherheitskopien ist der AG selbst verantwortlich. Jede Haftung aus dem Verlust von Vormaterialien ist ausgeschlossen.
IV. Abrechnung und Zahlung, Eigentumsvorbehalt, Lieferbedingungen (allgemein)
(1) Die Rechnungen von TEKAEF sind prompt und ohne Abzug zur Zahlung fällig. Rechnungsbeträge gelten als vom AG anerkannt, wenn er einer Rechnung nicht binnen zwei Wochen ab Rechnungsdatum schriftlich widerspricht. Zahlungen des AG werden zunächst auf die ältesten Forderungen, dabei zuerst auf Zinsen und dann auf Kapital, angerechnet. Sind bereits Kosten im Zuge von Eintreibungen entstanden, werden Zahlungen primär auf diese Kosten, sodann auf Zinsen und zuletzt auf das Kapital angerechnet.
(2) Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen von 10% über dem jeweiligen Basiszinssatz verrechnet. Der säumige AG ist verpflichtet, alle Kosten außergerichtlicher Betreibungsmaßnahmen, insbesondere auch durch einen Rechtsanwalt, zu bezahlen. Die Verletzung der Zahlungsbedingungen berechtigt TEKAEF, die vereinbarten Leistungen bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher offenen Forderungen zurückzuhalten, ohne mit der Vertragserfüllung in Verzug zu geraten. Allfällig vereinbarte, von Abs 1 abweichende Zahlungsbedingungen werden gegenstandslos.
(3) Die von TEKAEF gelieferten Produkte gehen erst mit vollständiger Bezahlung des vereinbarten Entgelts bzw konnexer offener Nebenforderungen wie Verzugszinsen oder Eintreibungskosten in das Eigentum des AG über. Die aus einem etwaigen Weiterverkauf entstehende Forderung tritt der AG zur Sicherung der Forderung der TEKAEF gegen den AG an TEKAEF ab. TEKAEF nimmt diese Abtretung an. Der AG hat TEKAEF von jedem derartigen Wiederverkauf durch gleichzeitige Übersendung einer Fakturenkopie zu verständigen und diese Sicherungsabtretung in seinen Büchern ersichtlich zu machen. Auf Verlagen von TEKAEF ist der AG zur Verständigung des Drittschuldners verpflichtet. Auch Geltendmachung des Eigentums wegen Nichterfüllung durch den AG ist TEKAEF weiterhin berechtigt, offene Forderungen aus dem betreffenden Vertrag geltend zu machen bzw bereits erfolgte Zahlungen einzubehalten, und zwar beides als pauschalen Ersatz für den TEKAEF entstandenen Schaden, der von TEKAEF nicht im Einzelfall nachgewiesen werden muss (§ 1336 ABGB).
(4) Eine Aufrechnung mit Forderungen gegenüber TEKAEF gegen Forderungen von TEKAEF durch den AG ist ausgeschlossen, ebenso die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes durch den AG.
(5) Ab einem Nettoauftragswert von 110,00 EUR liefern wir frei Haus, darunter verrechnen wir eine Frachtkostenpauschale von netto 8,00 EUR.
(6) Nachnahmesendungen werden mit einer zusätzlichen Inkasso-Gebühr von 4,5 EUR verrechnet.
(7) AUME: Anmeldung und Abrechnung der Lizenzen werden vom Auftraggeber vorgenommen. TEKAEF erhält vor Auslieferung der CDs die Freistellung der Austro Mechana.
(8) Informationen zur Produktion und Lieferung: Die Produktions- und Lieferzeiten sind je nach Bestellung unterschiedlich. Ein Sammelversand von mehreren Bestellungen ist nicht möglich. Die Versandkosten werden pro Bestellung verrechnet.
V. Gewährleistung und Haftung (allgemein)
(1) TEKAEF garantiert bei gelieferten Produkten und Leistungen nur genau für die schriftlich in Verträgen oder eigenen Auftragsbestätigungen festgehaltenen Eigenschaften. TEKAEF garantiert für keinerlei darüber hinausgehende Eigenschaften, Qualität oder Merkmale oder für die Eignung des Produktes für eine bestimmte Verwendung, selbst wenn dies aufgrund der Ausführung vermutet werden könnte.
(2) Für die Anzeige von Mängeln gilt § 377 HGB. Das Recht auf Gewährleistung muss jedenfalls binnen 6 Monaten ab Übernahme der jeweiligen Leistungen durch den AG geltend gemacht werden. Der AG ist verpflichtet, die mangelhafte Ware innerhalb von 8 Tagen nach ordnungsgemässer Mängelrüge an TEKAEF zu retournieren. Kommt er dieser Verpflichtung nicht fristgerecht nach, entfällt die Gewährleistungspflicht von TEKAEF. Mängelrügen berechtigen nicht zur Zurückhaltung des Kaufpreises.
(3) Soweit TEKAEF zur Gewährleistung verpflichtet ist, erfolgt diese nach Wahl von TEKAEF durch kostenfreie Verbesserung oder Ersatzlieferung. Schlägt diese Mängelbehebung fehl oder ist sie mit einem unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden, so ist der AG berechtigt, Preisminderung oder, sofern es sich nicht um einen geringfügigen Mangel (§ 932 Abs 4 ABGB) handelt, Wandlung zu verlangen.
(4) Die Anwendung der Beweislastumkehrregeln der §§ 924 Satz 2, 1298 ABGB wird zugunsten von TEKAEF ausgeschlossen.
(5) TEKAEF haftet lediglich für Schäden, die von TEKAEF vorsätzlich verursacht worden sind. Der Ersatz von Schäden ist jedenfalls mit dem Auftragswert der mangelhaften Lieferung beschränkt.
VI. GEWÄHRLEISTUNG, HAFTUNG & Sonstiges
(ad-roller)
(1) TEKAEF gewährleistet das fachgerechte Bedrucken der Folien mit der Werbebotschaft des Auftraggebers sowie die ordnungsgemäße und termingerechte Durchführung der Affichierung laut Auftrag. Ersatzansprüche und allfällige Mängelrügen können nur während der Dauer der Laufzeit geltend gemacht werden. Höhere Gewalt, wie Naturkatastrophen, und VANDALISMUS und jegliche Art technischer Defekte an der Rolltreppe/dem Kassenband – die nicht im Einflussbereich von TEKAEF liegen bzw nicht durch das Produkt ad-roller ausgelöst werden – entbinden TEKAEF von jeder Haftung. Wird durch die genannten Umstände die Leistung unmöglich oder unzumutbar, so wird TEKAEF von der Leistungsverpflichtung unter Aufrechterhaltung des Entgeltanspruchs frei. Der Kunde kann hieraus keine Schadenersatzansprüche ableiten. TEKAEF wird den Kunden von derartigen Umständen binnen angemessener Frist benachrichtigen. Die Geltendmachung von Folgeschäden gilt als ausgeschlossen, ausgenommen den Fall vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Fehlleistungen durch TEKAEF. Dies gilt insbesondere für die Produktionskosten von Folien.
(2) Die Haltbarkeit der Folien wird für eine Dauer von maximal 30 Tagen bei Rolltreppen und 60 Tagen bei Kassenbändern zugesichert.
(3) TEKAEF übernimmt keine Haftung für einen bestimmten Werbeerfolg oder dafür, dass in der näheren Umgebung der vertragsgegenständlichen Rolltreppen oder Kassenbändern keine Konkurrenzprodukte beworben werden.TEKAEF leistet keine Gewähr dafür, dass die Farben der von ihr bedruckten Folien mit jenen Farben, die in den elektronischen Unterlagen des Auftraggebers enthalten sind, zur Gänze übereinstimmen. TEKAEF übernimmt daher insbesondere auch keine Haftung für Veränderungen der Farben infolge der Anbringung der Werbebotschaft auf den Folien, infolge Verwendung bestimmter Druckfarben oder infolge von Witterungseinflüssen.
(4) Der vereinbarte Aktionszeitraum wird von TEKAEF bestmöglich eingehalten, ist aber nicht verbindlich. TEKAEF gewährleistet aber, dass die Folien mindestens die vereinbarte Aktionsdauer auf den jeweiligen Rolltreppen oder Kassenbändern verbleibt. Verzögerungen berechtigen den Auftraggeber weder zum Rücktritt vom Vertrag noch zur Geltendmachung von Gewährleistungs-, Irrtumsanfechtungs- und Schadenersatzansprüchen.
(5) TEKAEF übernimmt keine Gewähr dafür, dass die nach diesem Vertrag mit den Folien zu versehenden Rolltreppen oder Kassenbänder ununterbrochen in Betrieb stehen und dass die Folien ununterbrochen sichtbar sind. Für beschädigte Folien wird seitens TEKAEF kein Ersatz geleistet. Einschränkungen oder Störungen vorübergehender Natur, welcher Art und aus welchem Grunde immer, berechtigten den Auftraggeber nicht, einen Teil des Entgelts zurückzuverlangen oder sonstige Ansprüche gegenüber TEKAEF geltend zu machen.
(6) Die Gewährleistungsfrist endet mit Ablauf des Aktionszeitraums. Schadenersatzansprüche können nur während der Dauer des Aktionszeitraums erhoben werden. Es bleibt TEKAEF überlassen, ob berechtigte Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers durch Austausch, Verbesserung, Preisminderung oder Wandlung erfüllt werden. Der Auftraggeber hat stets die Mangelhaftigkeit der Vertragsprodukte im Zeitpunkt der Übergabe zu beweisen, die Rechtsvermutung des § 924 ABGB wird ausdrücklich ausgeschlossen.
(7) Für dem Auftraggeber im Rahmen der Geschäftsabwicklung zugefügte Schäden haftet TEKAEF im Höchstmaß des bestellten Auftragswertes und nur bei eigenem groben Verschulden oder groben Verschulden der für TEKAEF tätigen Erfüllungsgehilfen, ausgenommen Personenschäden, für welche TEKAEF bereits bei leichter Fahrlässigkeit haftet. Der Ersatz von Folgeschäden, reinen Vermögensschäden, entgangenem Gewinn und Schaden aus Ansprüchen Dritter ist ausgeschlossen.
(8) Ereignisse höherer Gewalt wie z.B. Naturkatastrophen und außergewöhnliche Witterungsverhältnisse (starker Wind, Kälte- und Regenperioden etc.) sowie andere Ereignisse außerhalb des Einflussbereiches von TEKAEF, insbesondere auch Lieferverzögerungen und dergleichen seitens der Vorlieferanten von TEKAEF, berechtigen TEKAEF unter Ausschluss von jedweden Rechtsansprüchen, insbesondere von Gewährleistungs-, Irrtumsanfechtungs- und Schadenersatzansprüchen dazu, entweder den Aktionszeitraum entsprechend zu verschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt auch dann, wenn die Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, indem sich TEKAEF in Verzug befindet.
(9) TEKAEF behält sich das Recht vor, Handläufe die nicht den Anforderungen von TEKAEF für eine ordnungsgemäße Anbringung entsprechen, nicht mit dem Produkt ad-roller® zu affichieren solange die von TEKAEF festgestellten und dem Vertragspartner mitgeteilten Mängel bestehen und nicht behoben sind. Für den Fall, dass der Vertragspartner dennoch auf einer Affichierung besteht, hält dieser TEKAEF für mögliche dadurch entstehenden Probleme, Schäden und damit verbundene Kosten schad- und klaglos.
(10) Für Folien welche Sonderklebungen bedingen, wird ein Zuschlag von 20% berechnet. Die Verrechnung der bestellten Folien wird jedoch nach Auftrag vorgenommen. Die nicht verwendeten Folien bleiben, wenn nicht anders ausdrücklich schriftlich vereinbart bei TEKAEF.
(11) Die TEKAEF ist berechtigt, die Stückzahl der für den Auftraggeber zum Aushang gebrachten Folien mit Angabe des Formates zum ausschließlichen Zweck der Werbeaufwanderhebung einschlägigen Instituten, die sich mit der Erhebung des Werbeaufwandes in sämtlichen klassischen Medien befassen, mitzuteilen.
(12) Aufträge können nur bis spätestens 8 Kalenderwochen vor Affichierung, gebührenfrei storniert werden. Bei Auftragsrücktritten unter Einhaltung dieser Frist wird eine Stornogebühr in der Höhe von 10% (in Worten: zehn Prozent) der Bruttoauftragssumme ohne Werbesteuer in Rechnung gestellt. Dies gilt auch für Teilstorni. Diese Stornogebühr wird gutgeschrieben, wenn der Auftrag im gleichen Umfang und zu den gleichen Konditionen innerhalb von 6 Monaten durchgeführt wird. Die Stornierung hat schriftlich zu erfolgen. Für die Rechtzeitigkeit gilt der Termin des Einlangens des Schreibens bei TEKAEF. Die Stornierung kann per Post, Fax oder e-mail mitgeteilt werden.
VII. RECHTE DRITTER UND BEHÖRDLICHE VORSCHRIFTEN
(ad-roller)
(1) Der Auftraggeber ist alleine verantwortlich für Form und Inhalt der Werbebotschaft sowie für die Beachtung behördlicher bzw. gesetzlicher Vorschriften. Der Auftraggeber erklärt, dass die Werbebotschaft Rechte Dritter (insbesondere Marken-, Namens- und Urheberrechte) nicht verletzt und nicht gegen behördliche Vorschriften, gesetzliche Verbote oder die guten Sitten verstößt. Der Auftraggeber wird TEKAF hinsichtlich aller Ansprüche, die von Dritten gegenüber TEKAEF diesbezüglich geltend gemacht werden, vollkommen schad- und klaglos halten.
(2) TEKAEF ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn ihr bekannt wird, dass die Werbebotschaft gegen die guten Sitten, behördliche Vorschriften oder Rechte Dritter verstößt. Diesfalls ist vom Auftraggeber trotz des Rücktritts das volle Entgelt zu leisten.
(3) Sollte das Anbringen oder das Verbleiben der Folien durch die zuständige Behörde, durch eine gerichtliche Anordnung oder durch die Besitzer der Rolltreppen oder Kassenbänder, aus welchem Grunde auch immer, abgelehnt bzw. eingestellt werden, so wird dieser Vertrag automatisch beendet. Dem Auftraggeber stehen diesfalls keine Ersatzansprüche gegenüber TEKAEF zu.
(4) Es ist TEKAEF gestattet, wegen besserer Ausnützung bzw. einer Optimierung der Standortqualität, die Standorte innerhalb der Kategorien zu verändern und Umsetzungen vorzunehmen. Die Versetzung der Folie muss zumindest in der gleichen oder einer höherwertigeren Kategorie erfolgen. Eine Versetzung ist nur aufgrund von konkreten Problemen, wie Abbau bzw. Umbau der Werbefläche, kurzfristige Einschränkung der Sichtbarkeit, etc. statthaft.
(5) Konkurrenzausschluss kann nicht gewährt werden. TEKAEF behält sich das Recht vor, bei Abhaltung von Wahlen (zum Gemeinderat, Landtag, Nationalrat etc.) bzw. bei Volksbefragungen oder ähnlichem, erteilte Aufträge, soweit es unbedingt erforderlich ist, zu reduzieren bzw. zu stornieren, ohne dass hieraus der Auftraggeber Schadenersatzansprüche ableiten könnte.
(6) Kosten für besondere Leistungen, z.B. Verpackungsmaterial, Zoll, Versandkosten, Aufkleben von Streifen, Affichierung außerhalb des regelmäßigen Klebeganges etc., hat der Auftraggeber zu tragen.
(7) Für Folien die über die üblichen Maße hinausgehen wird zur genauen Auftragsdurchführung eine Skizze erbeten. Bei Folien, die nicht den Abmessungen bzw. der Bestellung entsprechen, ist mit einem zusätzlichen Aufwand für Klebe- und Folienkosten zu rechnen. Als Folienform gelten die Mustervorlagen der TEKAEF.
(8) Im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung zwischen Auftraggeber und TEKAEF werden nachstehend angeführte Daten wie Titel, Name, Anschrift, zum Zwecke einer Kundenevidenz, Zusendung von Informationsmaterial und für das Rechnungswesen über den Auftraggeber gespeichert. Die Übermittlung der angegebenen Daten erfolgt nur im Rahmen des Zahlungsverkehrs. Jede andere Form der Übermittlung bedarf der gesonderten Zustimmung des Auftraggebers. Die persönlichen Daten des Auftraggebers werden nur, soweit es gesetzlich zulässig ist, verwendet.
VIII. Spezielle AGB’s mediacard
(1) Zugesicherte Eigenschaften: TEKAEF garantiert bei gelieferten Produkten und Leistungen nur genau für die Eigenschaften, die in der Auftragsbestätigung explizit zugesagt wurden. TEKAEF garantiert für keinerlei darüber hinausgehende Eigenschaften, Qualität oder Merkmale oder für die Eignung des Produktes für eine bestimmte Verwendung, selbst wenn dies aufgrund der Ausführung vermutet werden könnte.
(2) Lizenzen, Rechte, Patente: Der Kunde garantiert, dass er an den zur Fertigung übergebenen Materialien oder für die gewünschte (beauftragte) Ausführung alle erforderlichen (musikalischen, textlichen oder grafischen) Urheber- und Nutzungsrechte und/oder alle anderen erforderlichen Lizenz- oder Markennutzungsrechte besitzt bzw. die erforderliche Genehmigung Dritter eingeholt hat, und muss dies auf Anforderung in geeigneter Form nachweisen. TEKAEF ist nicht dafür verantwortlich, zu prüfen, ob durch Produkte und Ausführung etwaige Rechte Dritter verletzt werden könnten, und führt derartige Prüfungen auch nicht durch. Der Kunde haftet zur Gänze für alle aus etwaigen Verletzungen entstehenden Forderungen und sonstige Ansprüche Dritter, und hält TEKAEF daraus in vollem Umfang schad- und klaglos, inklusive des Aufwandes bei TEKAEF zur Klärung und Abwendung dieser Ansprüche.
(3) Angebote, Auftragsbestätigung, Liefertermine: Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Basis des Geschäftes ist die Auftragsbestätigung. Zugesagte Liefertermine sind Richttermine ab Werk, und abhängig von der zeitgerechten Lieferung benötigter Unterlagen und Vormaterialien, Lizenznachweis gemäß 3), sowie dem Einlagen vereinbarter Vorauszahlungen oder Sicherstellungen seitens des Kunden oder Dritter. Bei schuldhafter Überschreitung einer vereinbarten Lieferfrist ist Verzug erst nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist gegeben. Ersatzansprüche aus Lieferverzug werden, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen bzw. auf den Rechnungswert der nicht oder nicht rechtzeitig gelieferten Waren beschränkt.
(4) Lieferungen: Wenn nicht anders vereinbart, erfolgen Lieferungen grundsätzlich „ab Werk“ 4910 Ried im Innkreis, gegen Vorauskassa. Die Kosten für Verpackungen und Transport trägt der Kunde. Die Gefahr geht mit Absendung auf den Kunden über. Eine Transportversicherung erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Kunden. Teillieferungen sind zulässig.
(5) Vormaterialen, Mengenabweichungen, Schwund: Vormaterialien des Kunden werden auf Gefahr und Risiko des Kunden gelagert. Für die Erstellung empfehlenswerter Sicherheitskopien ist der Kunde selbst verantwortlich. Jede Haftung und Schadenersatz aus dem Verlust von Vormaterialien ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. TEKAEF haftet jedenfalls maximal bis zum Ausmaß des Material- bzw. Auftragswertes der Produktion.
(6) Eigentumsvorbehalt: Sämtliche gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller offenen Haupt- und Nebenforderungen vollständig Eigentum von TEKAEF. Der Kunde ist berechtigt, bis auf Widerruf über die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu verfügen. Die aus einem etwaigen Weiterverkauf entstehenden Forderungen tritt der Kunde zur Sicherung an TEKAEF ab. TEKAEF nimmt diese Abtretung an. Der Kunde hat TEKAEF von jedem derartigen Wiederverkauf durch gleichzeitige Übersendung einer Fakturenkopie zu verständigen und diese Sicherungsabtretung in seinen Büchern ersichtlich zu machen. Auf Verlagen von TEKAEF ist der Kunde zur Verständigung des Drittschuldners verpflichtet. Die Ausübung des Eigentumsvorbehaltes bedeutet nicht Rücktritt vom Vertrag.
(7) Mangelrügen: Lieferungen sind sofort nach Erhalt auf Ordnungsmäßigkeit zu prüfen. Nichterhalt einer Sendung ist TEKAEF spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt der Rechnung schriftlich anzuzeigen. Sichtbare Mängel und Mengenabweichungen müssen dem Verkäufer längstens binnen 8 Tagen nach Wareneingang am Bestimmungsort schriftlich unter genauer Angabe des Mangels und Verweis auf Lieferschein- oder Rechnungsnummer zur Kenntnis gebracht werden, andernfalls die gelieferten Produkte als genehmigt gelten.. Verspätete oder unsubstantiierte Mängelrügen können daher nicht anerkannt werden. Verborgene Mängel müssen unverzüglich nach Feststellung ebenso gemeldet werden, wobei hierbei eine absolute Ausschlussfrist von 6 Monaten nach Erhalt der Ware gilt. Mängelrügen können sich nur auf ausdrücklich zugesicherte Eigenschaften oder Mengenabweichungen beziehen, alle anderen Mängelrügen können nicht anerkannt werden. Bei anerkannten Mängeln bietet TEKAEF nach eigener Wahl entweder Rücknahme und Ersatz durch gleichwertige Ware oder Preisminderung in Form einer Gutschrift an. Der Kunde ist verpflichtet, falsche oder mangelhafte Ware unmittelbar, spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Mängelrüge bzw. innerhalb der dafür gesetzlich vorgesehenen Fristen an TEKAEF zu retournieren. Kommt er dieser Verpflichtung nicht fristgerecht nach, entfällt die Gewährleistungspflicht automatisch. Mängelrügen entbinden den Kunden nicht, seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber TEKAEF nachzukommen. Schadenersatzforderungen sind soweit gesetzlich zulässig ausgeschlossen. Der Ersatz von Folgeschäden und entgangenem Gewinn, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsverlust und von Ansprüchen Dritter gegen den Kunden ist jedenfalls ausgeschlossen. Die Haftung von TEKAEF ist beschränkt auf den Auftragswert der mangelhaften Lieferung.
IX.) Erfüllungsort, Gerichtsstand und Recht (allgemein)
(1) Erfüllungsort ist Ried im Innkreis. Gerichtsstand ist das sachliche zuständige Gericht in Ried / Innkreis. Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Soweit sich die Vertragspartner per elektronischer Post verständigen, anerkennen sie die unbeschränkte Wirksamkeit der auf diesem Wege übermittelten Willenserklärungen. Dies gilt allerdings nur dann, wenn die e-mail-Namen und e-mail-Adresse des Absenders, den Zeitpunkt der Absendung sowie eine Wiedergabe des Namens des Absenders als Abschluss der Nachricht enthält.
(3) Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so beeinträchtigt dies nicht die Gültigkeit der restlichen Bestimmungen. Die Vertragspartner werden die nichtige Bestimmung durch eine solche wirksame ersetzen, die dem Willen der Vertragspartner wirtschaftlich am nächsten kommt.